AGB
AGB's
§ 1 Geltungsbereich
Nachstehende allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Buchwald GmbH (nachfolgend auch Buchwald genannt) gelten ausschließlich sowohl für alle gegenwärtigen als auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller. Andere AGB erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben schriftlich bei gleichzeitigem, ausdrücklichen Verzicht auf die Geltung der eigenen AGB zugestimmt. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.
(2) Bestellungen, Vertragsänderungen und -ergänzungen oder Nebenabreden sollen in Schriftform erfolgen. Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
(3) Angaben von Buchwald zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen der Liefergegenstände (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Teilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(4) Der Vertragsschluss erfolgt unter Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert; die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
§ 3 Preise
(1) Die Preise gelten für die im Katalog, Internet oder in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Artikel. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich in EURO ab Lager unversichert zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Versandkosten, Gebühren sowie bei Exportlieferungen Zoll und anderer öffentlicher Abgaben, soweit nicht anders angegeben.
(3) Frachtkosten für Lieferungen in das Ausland sowie für Artikel, die aufgrund ihrer Beschaffenheit per Spedition zum Versand kommen, werden gesondert in Rechnung gestellt und erfolgen unfrei, ausschließlich Verpackung, Zoll, Versicherung oder sonstiger Spesen.
(4) Aufschläge und Nachberechnungen auf das vereinbarte Entgelt sind zulässig, wenn uns Umstände, wie z.B. Materialkosten oder Lohnerhöhungen, Erhöhung öffentlicher Lasten usw., dazu zwingen und die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll.
(5) Bei sonstigen Preiserhöhungen hat der Besteller für den Fall ein Rücktrittsrecht, dass der Listenpreis erheblich stärker gestiegen ist als die allgemeinen Lebenshaltungskosten.
(6) Lieferungen aus Anschlussaufträgen, die nach dem Zeitpunkt einer Preisänderung erfolgen, werden zu neuen Preisen berechnet.
§ 4 Zahlungsbedingungen / Beschränkung von Aufrechnung u. Zurückbehaltung
(1) Für die Bezahlung gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Konditionen; ist nichts Näheres bestimmt, sind Zahlungen für Inlandslieferungen grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu leisten. Nebenleistungen, wie z.B. Druckunterlagen, Werkzeuge, Arbeitsleistungen usw. sind nach Zugang der Rechnung sofort ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen für Auslandslieferungen haben grundsätzlich durch unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv zu erfolgen.
(2) Schecks werden nur unter üblichem Vorbehalt, Wechsel nur nach besonderer Vereinbarung und wenn sie den Ankaufsbedingungen der Deutschen Bundesbank entsprechen, angenommen. Diskontspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Bestellers. Sie sind bei Begebung des Wechsels an uns zu entrichten. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem wir über den Betrag vorbehaltslos verfügen können.
(3) Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB in Anrechnung gebracht, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor.
(4) Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist der Besteller nicht berechtigt, es sei denn, seine Forderungen sind von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht gern. § 320 BGB zu.
(5) Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung im Rahmen des Eigentumsvorbehalts widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen.
(6) Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. Der Besteller ist, solange eine ältere Rechnung offensteht, nicht berechtigt, bei der Bezahlung späterer Rechnungen Skonto zu beanspruchen.
(7) Eine Aufrechnung seitens des Bestellers mit nicht anerkannten und nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ein Zurückbehaltungsrecht seitens des Bestellers wegen Gegenforderungen ist ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 5 Lieferfrist
(1) Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.
(2) Die von uns angegebene Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen Fragen, Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie im Fall einer vereinbarten Anzahlung, deren Eingang.
(3) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk oder Lager verlassen oder die Versandbereitschaft von uns mitgeteilt worden ist, falls die Absendung ohne unser Verschulden nicht erfolgt.
(4) Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb unseres Einflusses liegen (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen), verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessen Anlaufzeit. Die vorbezeichneten Ereignisse oder Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten.
Im Falle der vorgenannten Liefer- und Leistungsverzögerungen sind wir zudem berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder –soweit zumutbar- teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Dauern die Liefer- und Leistungsverzögerungen an, ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Zum Rücktritt vom gesamten Vertrag ist der Besteller nur berechtigt, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
(6) Teillieferungen können vorgenommen werden, wenn es dem Besteller zuzumuten ist.
(7) Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe des § 8 herleiten.
(8) Abrufaufträge sind rechtzeitig und in vereinbarten Teilmengen abzurufen und abzunehmen. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeiten, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.
(9) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk, mindestens jedoch 0,5 Prozent des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Wir sind nach unserer Wahl jedoch auch berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Abnahmefrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller erst nach angemessener neuer Lieferfrist zu beliefern.
(10) Bei Vorliegen eines Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(11) Sollte die Einhaltung der Lieferfrist für den Besteller derart wesentlich sein (absolutes Fixgeschäft), dass er nach Ablauf dieser Frist kein Interesse mehr an der Bestellung hat, so muss dies gesondert schriftlich vereinbart werden.
§ 6 Gefahrübergang
Für den Gefahrübergang gilt § 447 BGB. Dies gilt auch für Teillieferungen und bei Erbringung anderer Leistungen, sowie bei Übernahme der Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung.
§ 7 Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377 HGB, sofern unser Kunde Kaufmann ist.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware oder der dieser gleichgestellten Handlung oder Unterlassung des Bestellers. Bei Mängeln an Baustoffen und Bauteilen im Sinne des § 438 I Nr. 2 b BGB beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre.
(3) Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Garantien, die dem Besteller von Dritten eingeräumt werden, insbesondere Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
(4) Als Beschaffenheit des Liefergegenstandes gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Liefergegenstandes oder eines Ersatzteils des Liefergegenstandes dar.
(5) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt. Der Besteller hat uns dazu eine angemessene Frist zu setzten, es sei denn, die Fristsetzung ist dem Besteller unzumutbar. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, sollten wir unserer Verpflichtung nicht nachgekommen sein.
(6) Tauscht Buchwald innerhalb der Gewährleistungsfrist das als defekt übersandte Produkt gegen ein neues Produkt aus, so ist darin nicht das Eingeständnis zu sehen, dass sie damit den Mangel und die Haftung anerkannt hätte. Der Austausch erfolgt insoweit allein aus Kostengründen. Will der Käufer über den Austausch hinaus weitergehende Ansprüche geltend machen, so muss er dies mit Einsendung des Produktes mitteilen. Stellt sich heraus, dass eine Haftung ausgeschlossen ist, hat der Käufer die Kosten der Untersuchung zu tragen.
(7) Für Ersatzlieferung (Austausch) und Nachbesserung haftet die Buchwald im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
(8) Bei Transportschäden ist uns vom Besteller eine bahn- oder postamtliche Schadensfeststellung oder eine solche des Spediteurs zu beschaffen.
(9) Die nur unerhebliche Abweichung der Beschaffenheit bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit stellt keinen Mangel im Rechtssinne dar.
(10) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind nach Maßgabe des § 8 zu ermitteln.
(11) Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Lieferung anderer als der vertragsmäßigen Ware entsprechend.
§ 8 Ausschluss von Schadensersatzansprüchen
(1) Die Haftung von Buchwald auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens und bei grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Buchwald haftet -vorbehaltlich vorstehender Ziff. (2)-nicht im Falle leichter und/oder einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
(4) Soweit Buchwald gemäß der vorstehenden Absätze dieses Paragraphen dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Buchwald bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die Buchwald bekannt waren oder die Buchwald hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Buchwald.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum vor an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und aus der übrigen Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich aller Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten, auch soweit unsere Forderungen künftig entstehen.
(2) Wir sind nach der Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich Mitteilung zu machen und unser Eigentum sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Kosten einer Drittwiderspruchsklage trägt der Besteller.
(4) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind nicht zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) an uns ab. Falls zwischen dem Besteller und seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich die uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo, sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen ist der Besteller verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller wird stets durch uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung/Vermischung. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(6) Wir verpflichten uns die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Teilnichtigkeit, BDSG
(1) Sofern der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist die Klage bei demjenigen Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz nach § 29 ZPO Erfüllungsort.
(2) Auf die Vertragsbeziehungen findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) Anwendung.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
(4) Zum Zweck der Bestellabwicklung und Kundenbetreuung werden sämtliche im Rahmen der Registrierung oder Bestellung erfassten Kundendaten von uns gespeichert und weiterverarbeitet.